Lohnsteuer: Ans Finanzamt abgeführte Beträge sind Arbeitslohn

16-DEC-09

(Val) Zahlt der Arbeitgeber in wirtschaftlich schlechten Zeiten wegen vorübergehender Liquiditätsschwierigkeiten kein Gehalt aus, muss der Arbeitnehmer mangels Zufluss auch nichts versteuern. Dieser Grundsatz gilt aber nur bedingt. Denn oftmals meldet der Betrieb die hierauf anfallende Lohnsteuer beim Finanzamt an und führt den Betrag ab. Hier stellt sich nun die Frage, wie sich das auf die Steuerpflicht bei Arbeitnehmern auswirkt. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat hierzu in einem Urteil drei verschiedene Kriterien aufgestellt (Az. VI R 46/07):

1. Grundsatz

Die vom Arbeitgeber einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer ist auch dann als Arbeitslohn steuerpflichtig, wenn die Nettobezüge nicht ausbezahlt werden. Denn durch den Lohnsteuerabzug etwa aufgrund einer rechtlich falschen Beurteilung erlangt der Arbeitnehmer einen Vorteil, indem ihm dieser Betrag später erstattet oder angerechnet wird. Das erfolgt spätestens über seinen Einkommensteuerbescheid, weil der Betrieb die Lohnsteuer für ihn abführt.

2. Fehler im Lohnbüro

Zahlt der Arbeitgeber kein Gehalt und führt er den Lohnsteuerabzug versehentlich durch, liegt für den Angestellten kein steuerpflichtiger Arbeitslohn dar. Das resultiert aus der Überlegung, dass im diesem Fall der grundlosen Steuerzahlung nicht der Angestellte, sondern sein Arbeitgeber Anspruch auf die Erstattung hat. Der Arbeitnehmer ist in diesem Zusammenhang wirtschaftlich überhaupt nicht belastet.

3. Jahreswechsel

Fällt der Fehler erst in einem späteren Jahr auf, ergibt sich ein rechtliches Problem. Denn nach dem Einkommensteergesetz ist der Lohnsteuerabzug eines Kalenderjahres mit Ausstellung der Lohnsteuerbescheinigung abgeschlossen und kann nicht mehr geändert werden. Damit steht endgültig fest, dass dem Arbeitgeber kein Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt mehr zusteht. Eine Korrektur kann daher nur noch über die Einkommensteuerveranlagung des Arbeitnehmers erfolgen. Der erhält dort die ohne rechtlichen Grund entrichtete Lohnsteuer angerechnet. Dann muss er die Erstattung zu diesem Zeitpunkt als Arbeitslohn versteuern.

Eine weitere spannende Frage musste der BFH in seinem Urteil nicht entscheiden. Oftmals muss der Arbeitnehmer die ohne Gehaltszahlung abgeführte Lohnsteuer aus zivilrechtlichen Gründen später dem Arbeitgeber wieder erstatten. Hier könnte negativer Arbeitslohn vorliegen.