Erbrecht: Neuerungen treten am 1. Januar in Kraft

05-JAN-10

Ab Januar 2010 gilt ein neues Erbrecht. Neuerungen finden sich vor allem im Pflichtteilsrecht, also bei der gesetzlichen Mindestbeteiligung naher Angehöriger am Erbe.

So werden die Gründe, wegen derer der Erblasser seinen Angehörigen den Pflichtteil entziehen kann, modernisiert. Ab 2010 gelten für Abkömmlinge, Eltern und Ehegatten oder Lebenspartner des Erblassers einheitliche Entziehungsgründe. Bislang galten hier für unterschiedliche Personengruppen verschiedene Regelungen. Darüber hinaus werden künftig alle Personen geschützt, die dem Erblasser ähnlich wie ein Ehegatte, Lebenspartner oder Kind nahe stehen, zum Beispiel Stief- und Pflegekinder. Eine Pflichtteilsentziehung ist auch dann möglich, wenn der Pflichtteilsberechtigte diesen Personen nach dem Leben trachtet oder ihnen gegenüber sonst eine schwere Straftat begeht.

Der Entziehungsgrund des «ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels» entfällt. Stattdessen berechtigt künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils, wenn es deshalb dem Erblasser unzumutbar ist, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches gilt bei Straftaten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.

Besteht das Vermögen des Erblassers im Wesentlichen aus einem Eigenheim oder einem Unternehmen, das für die Familie die Lebensgrundlage bietet, mussten die Erben diese Vermögenswerte bislang oft nach dem Tod des Erblassers verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können. Hilfe bietet hier eine Stundungsregelung. Diese war bisher jedoch eng ausgestaltet und stand nur den pflichtteilsberechtigten Erben, insbesondere Abkömmlingen und Ehegatten, offen. Ab Januar 2010 ist die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben möglich. Die Interessen des Pflichtteilsberechtigten müssen allerdings nach wie vor angemessen berücksichtigt werden.

Für den Pflichtteilsergänzungsanspruch gilt ab 2010 eine gleitende Ausschlussfrist. Macht der Erblasser vor seinem Tod anderen Geschenke, kann dies zu Ansprüchen auf Ergänzung des Pflichtteils gegen den Erben oder den Beschenkten führen. Durch diesen Anspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als ob die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden wäre. Bislang wurden Schenkungen innerhalb von zehn Jahren vor dem Erbfall in voller Höhe berücksichtigt. Waren hingegen seit einer Schenkung bereits zehn Jahre verstrichen, blieb die Schenkung vollständig unberücksichtigt. Dies galt auch dann, wenn der Erblasser nur einen Tag vor Ablauf der Frist starb. Die Neuregelung sieht vor, dass eine Schenkung für die Berechnung des Ergänzungsanspruchs graduell immer weniger Berücksichtigung findet, je länger sie zurück liegt. Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird voll in die Berechnung einbezogen. Im zweiten Jahr wird sie jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 und dann weiter absteigend berücksichtigt. Dies soll Erben und Beschenkten mehr Planungssicherheit geben.

Zukünftig können Pflegeleistungen durch Abkömmlinge in Erbauseinandersetzungen in erhöhtem Umfang berücksichtigt werden. Erbrechtliche Ausgleichsansprüche gab es bisher nur für Abkömmlinge, die unter Verzicht auf eigenes berufliches Einkommen den Erblasser über längere Zeit gepflegt haben. Künftig entsteht dieser Anspruch unabhängig davon, ob für die Pflegeleistungen auf eigenes berufliches Einkommen verzichtet wurde.

Die Sonderverjährung von 30 Jahren, die bislang für familien- und erbrechtliche Ansprüche galt, wird abgeschafft. An ihre Stelle tritt eine Regelverjährung von drei Jahren. Eine längere Frist gilt künftig nur noch in Ausnahmefällen.

Bundesjustizministerium, PM vom 28.12.2009