Dienstherr: Muss nach Reifenpanne auf Dienstreise nur defekten Reifen ersetzen

07-JAN-10

Nutzt ein Beamter für Dienstreisen mit Erlaubnis seines Arbeitgebers seinen privaten Pkw und erleidet er während dessen dienstlicher Nutzung eine Reifenpanne, so muss der Dienstherr die Kosten für den Ersatz des defekten Reifens tragen. Nicht aufkommen muss er dagegen für die Erneuerung eines weiteren Reifens, auch wenn diese aus Sicherheitsgründen erforderlich gewesen sein sollte. Dies hat das Verwaltungsgericht (VG) Gelsenkirchen entschieden.

Geklagt hatte ein städtischer Beamter, der in der Lebensmittelüberwachung tätig ist. Zu Betriebskontrollen nutzt er mit Einverständnis seiner Behörde seinen privaten Pkw. Nach einer Reifenpanne am rechten Hinterrad empfahl ihm seine Werkstatt wegen der unterschiedlichen Profiltiefen aus Sicherheitsgründen, beide hinteren Reifen erneuern zu lassen. Dies kostete den Kläger 267 Euro. Den Betrag machte er bei seinem Dienstherrn geltend. Dieser erstattete jedoch lediglich 133 Euro für den beschädigten Reifen.

Zu Recht, wie das VG Gelsenkirchen entschied. Dabei gingen die Richter der Frage, ob ein Wechsel beider Hinterreifen aus Sicherheitsgründen erforderlich war, erst gar nicht nach. Denn der Anspruch auf Ersatz auch des zweiten Reifens habe bereits aus Rechtsgründen nicht bestanden, so die Argumentation.

Das VG verweist auf das Landesbeamtengesetz. Danach könne der Dienstherr für Gegenstände, die üblicherweise im Dienst mitgeführt würden und in Ausübung des Dienstes beschädigt oder zerstört worden oder abhanden gekommen seien, Ersatz leisten. Von dieser Regelung würden aber, so die Richter, nur unmittelbare Schäden erfasst. Ein solcher unmittelbarer Schaden sei hier aber nur am rechten hinteren Reifen des Pkws des Klägers aufgetreten.

Bei den Kosten für den neuen linken hinteren Reifen handele es sich dagegen um einen sonstigen, von der Ersatzmöglichkeit des Landesbeamtengesetzes nicht erfassten Vermögensschaden. Denn dieser Reifen sei nicht im Dienst beschädigt worden. Der Dienstherr sei auch nicht aufgrund seiner Fürsorgepflicht dazu verpflichtet, die Erneuerung auch des zweiten Reifens zu bezahlen.

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 11.11.2009, 12 K 2532/08